Ein Asylbewerber war im Februar 2016 vom Amtsgericht wegen Einbruchdiebstahls an seinem Wohnort in der südlichen Wesermarsch in fünf Autos bei mehreren Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Strafe wurde, ebenso wie eine wegen anderer Delikte von einem anderen Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr, noch einmal zur Bewährung ausgesetzt.
Das Amtsgericht hatte anlässlich der ersten Verurteilung dem Angeklagten klar verdeutlicht, dass auch nur eine geringste weitere Verfehlung zum Widerruf der erteilten Bewährungen führen könne und er nicht mehr damit rechnen könne, dass bei weiteren Verfehlungen die Strafe wieder zur Bewährung ausgesetzt würde, er also ins Gefängnis müsse.
Sechs Monate nach dieser letzten Verurteilung entwendete der Mann, der angab, von der geringen Unterstützung des Amtes nicht leben zu können, in einem Verbrauchermarkt seines Heimatortes
Fünf Flaschen Ouzo im Wert von 55,00 €. Er wurde von einem Marktdetektiv entdeckt. Es folgte Anzeige und Strafverfahren. Das Amtsgericht befasste sich nun auch mit diesem Fall.
Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung der früheren Strafe nun wegen gewerbsmäßigen Diebstahls („gewerbsmäßig“, weil er die Tat zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausführte) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, ohne Bewährung.
Das bedeutet, dass der Angeklagte nicht nur die ein Jahr und vier Monate absitzen muss, sondern auch die früher schon verhängte weitere Strafe von einem Jahr.
Kurz nach der Verurteilung wurde der Angeklagte in sein Herkunftsland abgeschoben.